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WKÖ | Geoblocking-Verordnung bringt österreichischen Online-Handel unter Druck

Buchmüller sieht Attacke auf die Freiheit der Handelsunternehmen 

Die Geoblocking-Verordnung, die heute den Ausschuss des Europäischen Parlaments passiert hat, soll jedem Konsumenten in der EU die Möglichkeit geben, in jedem europäischen Online-Shop Waren zu bestellen. De facto wird mit der Verordnung jedoch das Recht der Vertragsfreiheit massiv verletzt. „Jedem Händler muss es überlassen bleiben zu entscheiden, wem er Waren verkauft und wem nicht. Die neue Verpflichtung zum Vertragsabschluss widerspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit“, kritisiert Peter Buchmüller, Obmann der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ). Nach der Verordnung darf ein Konsument aufgrund seiner Nationalität oder seines Aufenthaltsortes nicht diskriminiert werden. Händler sind somit gezwungen, jedem Konsumenten in ganz Europa Waren zu verkaufen. Und zwar selbst dann, wenn er das nicht will und seine Aktivitäten nicht in ein anderes Land „ausrichtet“. 

Das hat weitgehende negative Konsequenzen für die Unternehmen. Die Hauptkritikpunkte der WKÖ-Handelssparte:

 

  • Gerichtsstand: Entstehen nach dem Kauf Rechtsstreitigkeiten, muss der Konsument in seinem Heimatland geklagt werden. Die damit verbundenen Kosten sind für den Handel unzumutbar.
  • Das anzuwendende Recht ist zwar das Recht am Sitz des Unternehmens, hat aber zur Konsequenz, dass beispielsweise ein italienisches Gericht österreichisches Recht anwenden muss.
  • Vollkommen unklar ist, wie mit der Zahlungsmethode „Kauf auf Rechnung“ umgegangen werden muss. Ist ein österreichischer Händler verpflichtet, dieses Zahlungsinstrument in ganz Europa anzubieten, wenn er es den heimischen Kunden offeriert? Das Ende dieses beliebten Zahlungsmittels wäre wohl die Folge.
  • Unklar ist auch, wie mit Gewährleistungsansprüchen umzugehen ist.

 

Richtet der Händler seine Online-Verkaufsaktivitäten auf ein anderes Land aus, so ist er mit allen Konsumentenschutzbestimmungen des Heimatlandes des Verbrauchers konfrontiert. Leider ist völlig unklar, was unter einem „Ausrichten“ zu verstehen ist.

Viele Unternehmer werden Online-Verkauf überdenken

Möglicherweise könnte eine eu-Domaine der Website ausreichen, um den Tatbestand des Ausrichtens zu erfüllen. Mit diesen Unsicherheiten zu leben ist vor allem für KMU unzumutbar und nicht zu bewältigen. Handelsobmann Buchmüller: „Die Folge wird sein, dass sich viele Händler einen Verkauf im Netz zweimal überlegen.“

Der Entwurf des Binnenmarkt-Ausschusses, der die Grundlage für die Abstimmung im Plenum des Europaparlaments ist, enthält wenig Positives. Dazu gehört, dass die Wirtschaftskammer nach dem Stand der Dinge durch monatelanges Lobbying in Brüssel erreichen konnte, dass die gekauften Waren nicht verschickt werden müssen. Stattdessen soll der Konsument eine Lieferadresse im Staat des Unternehmers angeben müssen. Außerdem ist der Händler nicht verpflichtet, in zig Sprachen zu kommunizieren, es gilt die Sprache am Sitz des Unternehmens.

„Wer glaubt, mit dieser Verordnung den grenzüberschreitenden Online-Handel zu fördern, ist auf dem Holzweg“, ärgert sich Buchmüller über das Anwachsen von Bürokratie und überbordenden Verbraucherschutzbestimmungen. Die Wirtschaftskammer drängt massiv darauf, dass das Europäische Parlament diese Vorschläge noch verbessert. Ein weiterer kleiner Hoffnungsschimmer ist die bevorstehende Ratsarbeitsgruppe, in der noch Anpassungen möglich sind. Handelsobmann Buchmüller: „Hier wird es auch an den österreichischen Vertretern liegen, einen Weg der Vernunft und des Augenmaßes zu gehen.“